1. Bestellungen
Nur schriftliche mit Unterschrift versehene Bestellungen auf unseren Bestellscheinvordrucken oder maschinell erstellte Bestellungen mit dem Hinweis „Bestellung maschinell erstellt, auch ohne Unterschrift gültig“ haben Gültigkeit. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung; das Gleiche gilt für alle Änderungen und Ergänzungen der Bestellungen. Die Auftragsbestätigung muss schriftlich erfolgen und uns ordnungsgemäß unterschrieben innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Bestelldatum vorliegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behalten wir uns vor, die Bestellung zurückzuziehen. Die Annahme und Ausführung unserer Bestellung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Bedingungen einschließlich unserer QM-Vereinbarungen zur Qualitätsfähigkeit von Lieferanten nach DIN/ISO 9000 ff., VDA.
2. Preise
Es gilt der in der Bestellung genannte Preis. Werden in unserer Bestellung Preise nicht festgelegt, gilt der Preis vorhergehender Lieferungen als vereinbart. Preiserhöhungen müssen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sein. Nachberechnungen sind ausgeschlossen. Bei Abruf-Aufträgen gilt der vereinbarte Preis oder – mangels Vereinbarung – der Preis der letzten Lieferung für den gesamten Auftrag als Festpreis.
Alle Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3. Rechnungserteilung
Rechnungen sind in doppelter Ausführung sofort nach Versand der Ware an uns zu übersenden. Diese dürfen der Warensendung nicht beigefügt werden. Auf den Rechnungen und Lieferpapieren sind Bestellnummer, Lieferantennummer, unsere Artikelnummer sowie der Tag des Versandes bzw. der Abholung anzugeben.
4. Lieferung und Verpackung
Vereinbarte Liefertermine sind einzuhalten. Werden sie nicht eingehalten, hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Für Stückzahlen, Gewichte, Meterangaben usw. sind diejenigen Werte und Zahlen maßgebend, die bei Eingang der Waren in unserem Betrieb durch unsere Eingangskontrolle festgestellt werden.
Die zu liefernden Waren sind angemessen, zweckentsprechend und sorgfältig zu verpacken und entsprechend unserer Verpackungsvorschriften eindeutig zu kennzeichnen. Für Beschädigungen der Ware infolge mangelnder Verpackung haftet der Lieferant. Das gilt auch für Beschädigungen, die sich erst später nach Übernahme der Sendung herausstellen. Die Kosten des Transports einschließlich Verpackungskosten und sämtlicher Nebenkosten trägt der Lieferant, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten vertretenen Gründen dadurch entstehen, dass die zu liefernden Waren beschleunigt transportiert werden müssen.
Sämtliche öffentlichen Abgaben, wie z.B. Stempelkosten, Steuern, Zölle usw. trägt der Lieferant.
5. Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, am 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto oder am letzten des der Lieferung folgenden Monats netto Kasse in bar oder mittels 3-Monats Akzepten bzw. Kundenpapieren unter Vergütung des jeweiligen Basiszinssatzes gemäß § 1 Überleitungsgesetz. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich darauf, Forderungen gegen uns an Dritte zu zedieren oder sonstwie zu übertragen.
6. Mangelnde Lieferung – Gewährleistung
Unser Recht, wegen erkennbarer oder verborgener Mängel Mängelrüge zu erheben, Wandelung oder Minderung zu verlangen oder Schadensersatz zu fordern, ist nicht von der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.
Wir sind berechtigt, nicht vorschriftsmäßig gelieferte, beschädigte oder mangelhafte Waren dem Lieferanten zwecks Gutschrift zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung von Ersatz für zur Verfügung gestellte Waren darf nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung durch uns erfolgen. Erfolgt Zahlung des Kaufpreises durch uns vor Feststellung von Mängeln, bedeutet dieses keine Genehmigung der Ware.
7. Fertigungsmittel
Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Werksnormblätter, Modelle, Matritzen, Formen, Werkzeuge usw., die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel ohne besondere Anforderung an uns zurückzusenden.
8. Geschäftsgeheimnis, Schutzrechte
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren weder unmittelbar noch mittelbar gegen in- und ausländische Schutzrechte oder sonstige Rechte, die keinen gesetzlichen Sonderschutz genießen, verstoßen.
Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der aus einer Verletzung solcher Rechte für uns entstehen könnte. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die auf Grund von Rechten im vorstehendem Sinne von Dritten gegen uns geltend gemacht werden. Rechtsstreitigkeiten gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Osnabrück als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
b) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundsprozesse) Osnabrück.
c) Für das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
d) Mit der Annahme dieser Bestellung ist die Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen und Zahlungsbedingungen verbunden. Andere Bedingungen sind ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Bestätigung ungültig, auch wenn wir den Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
Osnabrück, den 28. Juni 2007
PRODUKTE IM FOCUS
- GETO® Frame
Die flexible Bodengruppe
- RIV-TI® Flex Blindmutter
Elastische Schraubverbindung für empfindliche Werkstoffe